Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument mit dem Ziel den Schutz der Naturgüter auf die gesamte Fläche auszudehnen, nicht nur innerhalb von Schutzgebieten. Sie findet auf der Projektebene statt. Als unselbständiger Teil wird die UVP in einem Huckepackverfahren durchgeführt. Seit 1990 ist die UVP in Deutschland im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) verankert und setzt somit die EU-Richtlinie 2011/92/EU auf nationaler Ebene um. Im Rahmen der Prüfung werden Folgen von Vorhaben geprüft und im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes bewertet und anschließend über das Vorhaben entschieden. UVP-Pflichtige Vorhaben sind im Anhang des UVPG aufgeführt.

Der Verfahrensablauf wird in den §§ 3 bis 12 UVPG beschrieben. Im ersten Schritt wird ein Screening (§§ 3a-f UVPG) zur Feststellung der UVP-Pflicht für die Einzelfallprüfung durchgeführt. Anschließend findet eine Erörterung zwischen der zuständigen Behörde und dem Vorhabensträger statt (Scoping §6), um den vorläufigen Untersuchungsrahmen festzulegen.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie als dritten Schritt (UVS, §6) wird der Ist-Zustand beschrieben. Die Untersuchung bezieht sich auf die Schutzgüter: Mensch, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.

Zusätzlich werden noch Kultur- und Sachgüter betrachtet. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht zusammengefasst. Im nächsten Schritt werden weitere Behörden und die Öffentlichkeit beteiligt (§§7-9), um eine Akzeptanz des Vorhabens und Verfahrens zu erhöhen. Die festgestellten Umweltwirkungen werden zusammengefasst und anschließend bewertet (§11). Als letzter Punkt findet; als technischer Verfahrensschritt; eine Abwägung im Rahmen der Entscheidung (§12) statt.